Arbeitskündigung per WhatsApp ist nichtig

Die elektronische Übermittlung eines Fotos des Kündigungsschreibens über den Nachrichtendienst WhatsApp erfüllt nicht das Schriftformerfordernis des § 623 BGB. 

Das LAG München hat insoweit in seiner Entscheidung vom 28.10.2021 (Aktenzeichen: 3 Sa 362/21) entschieden, dass ein solcher Formmangel nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben unbeachtlich sein könne. In der Regel ist die Kündigung per WhatsApp jedoch nichtig.

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Kündigung während meiner Schwangerschaft – was kann ich tun?

1. Kündigungsschutz während der Schwangerschaft 

Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ist eine Kündigung während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin grundsätzlich unzulässig.

Der Kündigungsschutz beginnt mit Beginn der Schwangerschaft und endet mit dem Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, frühestens jedoch mit dem Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG).

Darüber hinaus gilt der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Monaten auch für Mütter bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 MuSchG).

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Corona-Tests im Unternehmen: Dürfen Arbeitgeber einen Corona-Test verlangen?

1. Bundesrechtliche Bestimmungen

Aufgrund der nach wie vor steigenden Infektionszahlen haben die Bundesregierung und die Regierungschefs der Bundesländer mit Bund-Länder-Beschluss zur Eindämmung des Corona-Virus vom 22.03.2021 festgestellt, dass eine Teststrategie in allen Unternehmen notwendig sei. Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen zunächst auf Basis einer rein freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft angehalten werden, allen Arbeitnehmern, die nicht im Homeoffice arbeiten, einen Corona-Test „anzubieten“.

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Infektionsschutzgesetz: Homeoffice-Pflicht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Bisher galt gemäß der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, dass Arbeitgeber überall dort Homeoffice ermöglichen sollten, wo es umsetzbar war.

Diese Verpflichtung der Arbeitgeber wird nunmehr durch die sogenannte „Notbremse“ in das Infektionsschutzgesetz verlagert. 

In diesem Zusammenhang werden nunmehr darüber hinaus auch die Arbeitnehmer verpflichtet, ein Homeoffice-Angebot auch annehmen zu müssen.

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Corona-Pandemie: Arbeitgeber muss trotz behördlichen Verbots ausgefallene Arbeitsstunden zahlen!

Wird ein Betrieb aufgrund eines durch die Corona-Pandemie begründeten behördlichen Verbotes geschlossen, so liegt dies im Betriebsrisiko des Arbeitgebers nach § 615 BGB. Dabei ist die Reichweite des behördlichen Verbots unerheblich. Durch die Betriebsschließung ausgefallene Arbeitsstunden muss der Arbeitgeber daher vergüten (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.03.3021 – 8 Sa 674/20).

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Homeoffice im Ausland – Was muss der Arbeitgeber beachten?

Aufgrund der Corona-Pandemie ist noch immer ist das Arbeiten im Homeoffice weit verbreitet. Auch das Homeoffice-Arbeiten im Ausland ist nach wie vor ein häufig genutztes Modell. So bleiben etwa Grenzpendler oftmals am Wohnort im Nachbarland.  Andere Arbeitnehmer nutzen die Möglichkeit, vorübergehend aus dem Ausland zu arbeiten. Der folgende Artikel soll einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese Konstellationen bieten.

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Gleicher Lohn für Frauen?

Zur Vermutungsregel für Diskriminierung weiblicher Arbeitnehmerinnen im Vergleich zu männlichen Kollegen.

In seiner Entscheidung vom 21.01.2021 (BAG, Urt. v. 21.01.2021 – 8 AZR 488/19) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun entschieden, dass die Tatsache, dass das Arbeitsentgelt einer Frau geringer als der Vergleichslohn (Median-Entgelt) einer männlichen Vergleichsperson ist, regelmäßig die widerlegbare Vermutung begründet, dass die Benachteiligung der Frau wegen des Geschlechts erfolgt ist. 

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hat die Frau in diesen Fällen einen Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt.

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