Kündigungsschutz im Arbeitsrecht

I. Allgemeines 

Entschließt sich ein Arbeitgeber zur ordentlichen Kündigung eines Mitarbeiters, stellt sich die Frage, ob er hierbei an das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gebunden ist.

Arbeitgeber, die vom Geltungsbereich des KSchG erfasst werden, müssen bei der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses strengere Voraussetzungen erfüllen als Kleinunternehmen. 

Zunächst gilt für eine Kündigung erst das so genannte Ultima-Ratio-Prinzip. Der Ausspruch einer Kündigung darf mithin immer nur das letzte Mittel sein. Davor muss der Arbeitgeber immer versuchen, eine Kündigung durch mögliche und geeignete Maßnahmen zu vermeiden. Der Kündigung muss daher immer eine Abwägung zwischen den Interessen des Arbeitgebers und denjenigen des Arbeitnehmers vorausgehen. Besteht die Möglich­keit, den Arbeitnehmer weiter zu beschäfti­gen, gegebenenfalls auf einem anderen Arbeitsplatz, muss diese wahrgenommen werden. 

Arbeit­nehmer, die nicht in den Anwendungsbereich des KSchG fallen, haben lediglich die Möglichkeit, sich gegen eine Arbeitskündigung wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben zu wehren.

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Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht

Bei einem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein beidseitiges Rechtsgeschäft. Daher hat keine Vertragspartei das Recht, einseitig die Bedingungen eines Arbeitsvertrages zu ändern. Eine Abänderung eines Arbeitsvertrages ist daher durch Abschluss eines neuen Vertrages möglich. 

Nur wenn beide Parteien – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – zustimmen, können die vom Arbeitgeber vorgesehenen Änderungen des Vertragsinhalts neu vereinbart werden. Einigen sich die Parteien des Arbeitsvertrages hingegen nicht, so ist der Arbeitgeber gezwungen, zunächst den bisherigen Arbeitsvertrag ordnungsgemäß zu kündigen, wenn er die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses ändern will. Erst im Anschluss ist es möglich, einen neuen Vertrag mit dem Arbeitnehmer abzuschließen.

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Die außerordentliche Kündigung im Arbeitsrecht

Die außerordentliche Kündigung wird umgangssprachlich auch als fristlose Kündigung bezeichnet. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung, bei der es der Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen bedarf, beendet die außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis in der Regel mit sofortiger Wirkung. Die jeweils geltenden arbeitsvertraglichen, tariflich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen müssen hierzu nicht eingehalten zu werden. 

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Hinweispflichten bei arbeitsrechtlicher Kündigung


Unabhängig von der Form der Beendigung muss der Arbeitgeber folgende besondere Hinweispflichten beachten, die sich aus dem Sozialgesetzbuch III (SGB III) ergeben:

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Die ordentliche Kündigung im Arbeitsrecht


Die ordentliche Kündigung beschreibt im Arbeitsrecht die im „Normalfall“ vorgesehene Kündigung eines auf unbestimmte oder befristete Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses. Sie ist in der Regel an bestimmte Termine gebunden und kann nur unter Einhaltung bestimmter Fristen erfolgen. 

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Das befristete Arbeitsverhältnis


Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen wurden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Befristung muss schriftlich vereinbart werden. Wurde ein Arbeitsvertrag unzulässig befristet, gilt er als unbefristeter Arbeitsvertrag und muss als solcher dann unter Einhaltung der Kündigungsfristen und Beachtung von Kündigungsschutzvorschriften gekündigt werden.

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Der arbeitsrechtliche Aufhebungsvertrag


Ein Aufhebungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist eine einvernehmliche Vereinbarung, nach der das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa sofort oder zum Ende eines bestimmten Monats aufgelöst wird. Folgende Grundregeln sind hierbei zu beachten:

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Die Wirksamkeit der arbeitsrechtlichen Kündigung


Rechtlich gesehen ist die Kündigung ein einseitiges Rechtsgeschäft. Ihre Wirkung hängt mithin nicht davon ab, dass sie vom jeweiligen Vertragspartner angenommen wird. Sie kann folglich auch gegen den Willen der Gegenseite des Arbeitsvertrages ausgesprochen werden. Die Kündigungserklärung muss schriftlich erfolgen. Selbst wenn eine Partei des Arbeitsvertrages in einem Streitgespräch mit der anderen Partei eindeutig und ernsthaft mündlich kündigt, kann sie sich nach einer Entscheidung des BAG vom September 2004 später auf die fehlende Schriftform berufen. Das Schriftformerfordernis soll damit einerseits vor übereilten Entschlüssen schützen und dient andererseits der Rechtssicherheit. 

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Die Kündigung im Arbeitsrecht


Der Arbeitsvertrag ist die Grundlage eines jeden Beschäftigungsverhältnisses. Es handelt sich dabei um einen privatrechtlichen, gegenseitigen Austauschvertrag, mit dem sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit und der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichten.

Im Regelfall wird ein Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossenen. Für beide Vertragsparteien – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – besteht grundsätzlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung zu beenden. 

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Die arbeitsrechtliche Abmahnung


Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung aus Gründen ausspricht, die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen, hat er gegen den Arbeitnehmer als milderes Mittel grundsätzlich zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung gilt insoweit als Vorstufe zur Kündigung. Sie hat den Sinn, dem Arbeitnehmer seinen Vertragsverstoß vorzuhalten (Beanstandungsfunktion) und ihm gleichzeitig die arbeitsrechtlichen Konsequenzen im Wiederholungsfall aufzuzeigen (Warnfunktion), insbesondere, dass der Arbeitgeber mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen muss.

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